AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zwischen der AVA VeranstaltungsService und dem Aussteller gelten folgende AGB als vereinbart und werden mit der Unterschrift des Ausstellers rechtsverbindlich anerkannt:

1. Veranstalter:
AVA VeranstaltungsService, Buchenweg 12, 50321 Brühl (nachfolgend Veranstalter genannt)

2. Haftung:
Der Veranstalter haftet nicht für höhere Gewalt. Ebenso übernimmt er keine Haftung für Schäden am Ausstellungsgut und an der Standausrüstung sowie dadurch entstehende Folgeschäden. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der jeweilige Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und Ende der Veranstaltung. Für Personen und Sachschäden, die ein Aussteller oder ein Beauftragter verursachten, haftet der Aussteller in voller Schadenshöhe. Der Aussteller stellt den Veranstalter von allen Ansprüchen frei, die aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung und/oder dem Betrieb des Standes oder Mietgegenstandes von Seiten privater oder öffentlicher Dritter während oder nach Vertragsdauer gegen den Veranstalter geltend gemacht werden. Für Schäden die durch Dauerregen oder andere Gründen höherer Gewalt entstehen, haftet der Veranstalter nicht.

3. Zulassung und Platzzuweisung:
Der Veranstalter entscheidet über die Zulassung der Aussteller und die Platzzuweisung. Er behält sich vor, Anmeldungen ohne nähere Begründung abzulehnen. Einen Rechtsanspruch hieraus kann der Aussteller nicht ableiten. Über einen Konkurrenzausschluss entscheidet alleine der Veranstalter. Hinsichtlich der angebotenen Ware oder Dienstleistungen des Ausstellers kann der Veranstalter keinerlei Exklusivität einräumen. Der Veranstalter entscheidet über die Zuteilung der Standplätze. Der Aussteller darf seinen Standplatz nur innerhalb der ihm vom Veranstalter zugewiesenen Standfläche aufbauen. Flächenüberschreitungen, auch nur mit einzelnen Teilen oder Gegenständen sind unzulässig. Bei Verstoß ist auf Anweisung des Veranstalters der Stand auf die zugewiesene Standfläche zurückzubauen. Wünsche der Aussteller bzgl. des Standplatzes werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Kurzfristige Änderungen sind bis zum Beginn der Veranstaltung möglich.

4. Untervermietung / Sammelausstellung und Mietzahlung
Eine Untervermietung der gebuchten Standfläche ist grundsätzlich untersagt. Der Aussteller ist nicht berechtigt, den ihm zugewiesenen Platz Dritten zu überlassen oder weiterzuvermieten. Die Voraussetzung für die Teilnahme an der Veranstaltung ist der rechtzeitige Zahlungseingang der Standmiete. Bis zur vollständigen Bezahlung der Gesamtmiete (Miete und ggf. Nebenkosten) hat der Aussteller keinen Anspruch auf Überlassung eines Standplatzes. Der Veranstalter hat insoweit ein Zurückbehaltungsrecht. Die Ausweitung der zugewiesenen Standfläche ist ohne Einwilligung des Veranstalters nicht erlaubt.

5. Rücktritt des Ausstellers:
Der Aussteller hat einen eventuellen Rücktritt von seiner Anmeldung schriftlich und per Einschreiben an den Veranstalter mitzuteilen. Erfolgt ein Rücktritt, wird die volle Standmiete fällig, sofern der Standplatz nicht weitervermietet werden kann. Sollte der Stand durch den Veranstalter weiter vermietet werden können, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 € berechnet.

6. Sauberkeit und Ordnung:
Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Abfall zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für Reste von Speisen und Getränken sowie sperrige Verpackungen. Für den übrigen, im Rahmen vergleich-barer Veranstaltungen anfallenden Müll wird der Veranstalter Behälter aufstellen. Die Kosten dafür werden in der Standrechnung ausgewiesen. Es ist darauf zu achten, eine angemessenen Lautstärke von Beschallungsanlagen am Stand einzuhalten.

7. Genehmigungen:
Der Verkauf von Speisen, Getränken, Erfrischungen, Genussmitteln und Lebensmittel aller Art bedarf der grundsätzlichen Genehmigung des Veranstalters und ist in erster Linie den gastro-nomischen Betrieben vorbehalten. Für das rechtzeitige Einholen der erforderlichen Genehmigungen ist der Aussteller selbst verantwortlich. Eine Ausschankgenehmigung ist bei der örtlichen Behörde einzuholen und ist auf Verlangen vorzuzeigen. Der Jugendschutz ist zu beachten, insbesondere bei Abgabe alkoholischer Getränke. Die einschlägigen Gesetzte des Lebensmittelrechts sind unbedingt zu beachten und einzuhalten. Musikaufführungen bzw. Musikwiedergaben müssen bei der GEMA eigenständig angemeldet werden.

8. Auf- und Abau:
Der Standaufbau beginnt nach Vorgabe des Veranstalters und muss bis zur Stand-Abnahme ca. 1 Std. vor Beginn vollständig beendet sein. Die Stände müssen spätesten 10 Minuten vor Beginn geöffnet und voll einsatzbereit sein. Der Standabbau darf frühestens 5 Minuten nach Veranstaltungsende begonnen werden und muss nach 3 Standen abgeschlossen sein. Während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist der Stand durchgehend zu besetzt und geöffnet zu halten. Jede Zuwiderhandlung egal aus welchem Grund führt automatisch zu einer Konventionalstrafe von 200,00 € für allgemeine Aussteller (Kunsthandwerker etc.) oder 1.000,00 € für Gastronomieberiebe.

9. Strom und Wasser:
Für die Versorgung mit Strom und bei nachgewiesenem Bedarf auch mit Wasser versorgt der Veranstalter. Dazu werden an geeigneten Plätzen auf dem Veranstaltungsgelände entsprechende Verteiler eingerichtet. Die Verbindungen von diesen diversen Verteilern zum Stand ist Sache des Ausstellers. Insbesondere bei der Stromversorgung ist darauf zu achten, dass technisch einwandfreie Verlängerungskabel und Mehrfachsteckdosen verwendet werden. Außerdem hat der Aussteller für genügend Kabelabdeckungen zu sorgen. Der Bedarf an einer Versorgung mit Strom und Wasser ist dem Veranstalter mit der Anmeldung mitzuteilen. Die vom Aussteller gewünschten Anschlüsse für Strom und Wasser werden pauschal in Rechnung gestellt.

10. Höhere Gewalt, Änderungen:
Sollte die Veranstaltung aus zwingenden Gründen – wie höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, die der Veranstalter nicht vertreten hat, auf einen anderen als den vorgesehenen Zeitraum verlegt oder ganz abgesagt werden, so behalten die getroffenen Vereinbarungen auch für einen neuen Termin oder Absage Ihre Gültigkeit. Der Aussteller kann aus einer Verlegung des Veranstaltungstermins oder Ausfall der Veranstaltung keine weiteren Ansprüche wie z.B. Erstattung der gezahlten Standmiete oder Schadensersatzansprüche an den Veranstalter ableiten.

11. Anerkennung
Mit der Unterzeichnung der Anmeldung akzeptiert der Aussteller und seine Beauftragten die Bedingungen des Veranstalters sowie die behördlichen Vorschriften. Mündliche Abreden mit dem Veranstalter und Genehmigungen müssen vom Veranstalter schriftlich bestätigt werden.


Stand 04/2020


AVA VeranstaltungsService – Agentur für Veranstaltungen & Märkte
Buchenweg 12 | 50321 Brühl | Telefon: 02232 – 931717 | Mail: info@a-v-a.net | www.a-v-a.net